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In Pulheim wird auch der Integrationsrat gewählt, Wahlsonntag, 25. Mai 2014

Der 25. Mai 2014 ist in NRW ein Wahlsonntag. Die Menschen in den Kommunen sind aufgerufen, das Europaparlament, die Kreistage, die Stadträte und in einigen Städten und Gemeinden auch die Oberbürgermeister und Bürgermeister zu wählen. In der Stadt Pulheim finden an diesem Tag außerdem die Wahlen für den Integrationsrat statt. Dafür können Wahlvorschläge als Listen– oder Einzelvorschläge bis Montag, 07. April, im Wahlamt eingereicht werden und müssen von einer bestimmten Anzahl Wahlberechtigter unterstützt werden. Die Vordrucke für die Wahlvorschläge können im Rathauscenter, Alte Kölner Straße 26, Zimmer 3, während der Öffnungszeiten abgeholt werden. Informationen erteilt Andreas Müller-Beyreiss, Telefon 02238/ 808 369.
Der Integrationsrat ist eine demokratisch legitimierte Vertretung von Migrantinnen und Migranten in den Kommunen. Für viele Menschen ohne deutschen Pass ist die Wahl die einzige Möglichkeit, mit ihrer Stimme die Politik in ihrer Stadt oder Gemeinde mitzugestalten. Der Integrationsrat hat den Status und das politische Gewicht einer Migrantenvertretung. Durch die Zusammensetzung aus direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und –vertretern sowie vom Stadtrat entsandten stimmberechtigen Mitgliedern werden die Voraussetzungen geschaffen, Integrationsrat und Kommunalpolitik eng zu verzahnen. Die vom Landesintegrationsrat NRW favorisierte Zusammensetzung aus 2/3 Migrantenvertreterinnen und –vertretern sowie 1/3 Ratsmitglieder hat sich bewährt und wird vom Gesetzgeber empfohlen.
In Pulheim gehören dem Integrationsrat sechs direkt gewählte Vertreter sowie drei vom Rat gestellte Ratsmitglieder an. Wählbar sind neben volljährigen Personen mit ausländischer oder mehreren Staatsangehörigkeiten auch eingebürgerte Personen sowie alle Pulheimer Bürgerinnen und Bürger.
Wahlberechtigt sind alle Ausländerinnen und Ausländer, die am Wahltag 16 Jahre alt sind, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mindestens seit dem 16. Tag in Pulheim ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung) haben.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die zugleich Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, auf die das Ausländergesetz nach § 2 Absatz 1 keine Anwendung findet und die Asylbewerberinnen oder Asylbewerber sind.

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