Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Verhandlung am Mittwoch, 28. September, entschieden. Das Plangebiet reiche teilweise über die für die Errichtung des Möbelhauses im Regionalplan vorgesehene Fläche hinaus. Zudem seien die Auswirkungen des Möbelhauses auf die Nachbarstädte Bergheim und Leverkusen nicht ausreichend betrachtet worden.
„Die Stadt Pulheim zeigt sich betroffen über diese Entscheidung“, kommentiert Pulheims Technischer Beigeordneter Martin Höschen den Richterspruch aus Münster. „Mit der Entscheidung ist allerdings kein Baustopp verbunden, weil sie sich nur auf den Bebauungsplan und nicht auf die erteilten Baugenehmigungen bezieht“, erläutert der Beigeordnete die begrenzten Wirkungen des Urteils. Die aktuellen Bauarbeiten an der Segmüller-Allee würden auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung durchgeführt. Auch werde die Eröffnung des Möbelhauses mit einer kleineren Verkaufsfläche durch die Gerichtsentscheidung nicht in Frage gestellt. „Die Städte Bergheim und Leverkusen haben in ihren Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren eine Verkaufsflächenbegrenzung auf 30.000 Quadratmeter gefordert. Damit haben sich beide Städte gebunden“, ergänzt Höschen.
„Der Spruch aus Münster ist nicht rechtskräftig, sondern kann beim Bundesverwaltungsgerichtangefochten werden“, weist der Rechtsvertreter der Stadt Pulheim, Prof. Dr. Bernhard Stüer aus Münster, auf einen möglichen Gang nach Leipzig hin. Dort müssten die Richter entscheiden, ob das Urteil der Münsteraner Richter Bestand hat oder der Prozess in Münster neu aufgerollt werden muss.
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