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Änderung des Melderechts ab 1. November 2015

(PM) – Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Und das ist wichtig: Der Wohnungsgeber (das sind die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen; Wohnungsgeber können auch Hauptmieter sein, die ihren Wohnraum untervermieten) ist dann verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Dem Meldepflichtigen muss bei der Anmeldung der Wohnung eine Bestätigung des Wohnungsgebers zur Vorlage bei der Meldebehörde ausgestellt werden.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Eigentümers und des Wohnungsgebers, Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen, die ein- oder ausziehen.
Das dafür notwendige Formular findet man im Internet auf der Homepage www.pulheim.de in der Rubrik „Formulare Pass- und Meldewesen“.

Das Meldegesetz schreibt vor, dass eine Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Einzug durchgeführt sein soll. Für eine Neuanmeldung beim Einwohnermeldeamt benötigt man von allen anzumeldenden Personen die Ausweispapiere (Personalausweis/ Reisepass und Kinderausweis) zur Identitätsüberprüfung und Änderung der Anschrift. Sollte eine Person keinen Ausweis besitzen, ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

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