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Mitteilung der BI: Bürgerbegehren Abteipassage, Beschlussvorlage der Verwaltung zur Ablehnung unserer Initiative

Abtei Passage

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Stellungnahme erheben wir Einwände gegen die Darstellung der Verwaltung hinsichtlich der Zulässigkeit unseres Bürgerbegehrens zur Vorlagen-Nr. 66/2019 der Ratssitzung am 09.04.2019:

Unser Bürgerbegehren ist zulässig. Wir appellieren an die Fraktionen im Rat der Stadt Pulheim, die Zulässigkeit unseres Bürgerbegehrens festzustellen.

Sollte der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 09.04.2019 die Unzulässigkeit feststellen, wäre dieser Beschluss rechtswidrig.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1 Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen einen Aufstellungsbeschluss nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW

Von der Verwaltung ist vom Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme zur Zulässigkeit unseres Bürgerbegehrens eingeholt worden. Diese Stellungnahme ist nach der Vorlage der Verwaltung eindeutig: Danach ist nach der Neufassung der insoweit maßgeblichen Vorschriften der GO NRW auch ein auf die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses gerichtetes Bürgerbegehren – wie in unserem Fall – zulässig.

Dies entspricht zudem nicht nur der herrschenden Meinung in der Literatur und der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes, sondern unmissverständlich auch dem gesetzgeberischen Willen des nordrhein-westfälischen Landtages.

Wir verweisen an dieser Stelle auf die Ausführungen in der Drucksache 15/2151 des nordrhein-westfälischen Landtages vom 08.06.2011 „Gesetzentwurf zur Stärkung der Bürgerbeteiligung“ – eingebracht von der Landesregierung – zu § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW, wo es wie folgt eindeutig heißt:

„…Die Regelung im bisherigen Abs. 5 Nr. 6 (neu: Abs. 5 Nr. 5) wird ergänzt: Die grundsätzliche Entscheidung über die Frage, ob ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll, wird einem Bürgerbegehren zugänglich gemacht. Damit wird den Gemeindebürgern in einem wesentlichen Bereich kommunaler Aufgabenerfüllung eine weitere Mitwirkungsmöglichkeit eröffnet. Demgegenüber bleiben die dem Aufstellungsbeschluss nachfolgenden Erwägungen dem Rat der Gemeinde vorbehalten..“

Daraus ergeben sich eindeutig folgende Schlussfolgerungen:

Der gesetzgeberische Wille, der seinen eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Niederschlag in dieser Drucksache findet, geht unmissverständlich dahin, ein Bürgerbegehren gegen einen Aufstellungsbeschluss zuzulassen.

Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens – hier der Aufstellungsbeschluss -. Diese Ausnahmefall trifft auf unser Bürgerbegehren zu.

2 Keine unzulässige Fragestellung

Die von der Verwaltung in diesem Kontext zitierte Entscheidung des OVG NRW vom 16.04.2018 – Az. 15 A 1322/17 – ist auf unserem Fall ebenso wenig anwendbar, wie die von der Verwaltung zitierten Entscheidungen des VGH Mannheim.

Es handelt sich in unserem Fall eindeutig um die nach den obigen Ausführungen vom Gesetzgeber zugelassene Aufhebung eines planungsrechtlichen Aufstellungsbeschlusses.

Die von der Verwaltung vorgenommene Auswertung des o.g .OVG NRW Urteils mit der Formulierung

„So entzieht § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW nach Rechtsprechung des OVG NRW durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffenen Regelungen dem Anwendungsbereich eines Bürgerbegehrens umfassend „

liegt neben der Sache.

Es geht hier (noch) nicht um eine Bauleitplanentscheidung, sondern nur um den eine Bauleitplanentscheidung vorbereitenden Aufstellungsbeschluss. Die Aufhebung dieses Aufstellungsbeschlusses kann nach dem eindeutigen und auch vom OVG NRW nicht für auslegungsfähig gehaltenen Gesetzeswortlaut Gegenstand unseres Bürgerbegehrens sein.

3 Keine Zäsur mit Aufstellungsbeschluss und Einleitung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

Ist damit entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltung mit dem Aufstellungsbeschluss eindeutig keine Zäsur eingetreten, ist unser Bürgerbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

Damit haben in dem jetzigen Verfahrensstand die Bürgerbeteiligungsformen noch keinen Vorrang. Sie finden bis zur Entscheidung des Rates der Stadt Pulheim über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 141 Brauweiler Abtei Quartier parallel neben unserem Bürgerbegehren statt.

Allein durch den Aufstellungsbeschluss und die Einleitung der frühen Bürgerbeteiligung werden noch keine unumkehrbaren Fakten geschaffen. Der Aufstellungsbeschluss würde, wenn wir uns mit unserem Bürgerbegehren durchsetzten und sich die Bürgerschaft der Stadt Pulheim für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses ausspricht, gegenstandslos und könnte vom Stadtrat wieder aufgehoben werden.
Zudem wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung im Amtsblatt erst NACH Ende des Bürgerbegehrens veröffentlicht und war somit zum Beginn des Bürgerbegehrens noch nicht Gegenstand des Verfahrens .

a) Nichtanwendbarkeit der vor der Verwaltung genannten Entscheidungen des VGH Mannheim zu den Az. 1 S 1509/11 und 1 S 1722/11

Diese von der Verwaltung in der Vorlage zitierten Entscheidungen sind deshalb nicht anwendbar, da sie nur sog. initiierenden Bürgerbegehren zum Gegenstand haben. Dies trifft aber in unserem Fall nicht zu. Es handelt sich in unserem Fall ausweislich der Fragestellung eindeutig um ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren, allein gerichtet auf die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 141 Brauweiler Abtei-Quartier.

b) Nichtanwendbarkeit der von der Verwaltung zitierten Entscheidung des VGH Mannheim zum Az. 1 S 303/11

Diese Entscheidung ist auf unseren Fall nicht anwendbar, weil es dort zwar um ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren ging, der VGH Mannheim jedoch das Bürgerbegehren als verfristet eingereicht zurückgewiesen hat. Dies ist in unserem Fall eindeutig nicht der Fall.

4 Kein Verstoß gegen die Kongruenz von Fragestellung und Begründung

Die Verwaltung überspannt mit Ihren Rechtsansichten auch insoweit die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung unseres Bürgerbegehrens.

Ausreichend und maßgebend ist allein die Darstellung der tragenden Tatsachen und Gründe für unser Begehren in dem Bürgerbegehren als Bestandteil jeder Unterschriftenliste.

Der von der Verwaltung in Abrede gestellte direkte Wirkzusammenhang zwischen Aufstellungsbeschluss und Baumaßnahme besteht aufgrund der Regelungen in § 12 BauGB.
Insoweit trifft der in der Begründung unseres Bürgerbegehrens dargestellte Zusammenhang schon nach dem Gesetzeswortlaut zu.

Sinn und Zweck der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes besteht nach § 12 Abs. 1 BauGB gerade nicht in der reinen Angebotsplanung, sondern in der Aufstellung eines – auf ein konkretes Bauvorhaben bezogenen – Vorhaben- und Erschließungsplans.

Wir verweisen insoweit auf die Vorlage der Verwaltung zur Planungsausschusssitzung am 12.12.2018 zur Vorlagen Nr. 353/2018 samt Darstellungen und Begründungen des Vorhabenträgers zum Vorentwurf des vorhabenenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 141 Abtei-Quartier.

Denn nach § 12 Abs. 1 BauGB kann die Stadt Pulheim durch den noch zu beschließenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 141 Brauweiler Abtei-Quartier grundsätzlich die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmen, wie es vom Vorhabenträger mit Begründung zum Vorentwurf und den Aufstellungsbeschluss initiiert worden ist, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Losgelöst davon, dass der dargestellte Zusammenhang schon der Grundkonzeption des BauGB entspricht, ist nur diese Begründung – und nicht auch die Aussagen in dem von der Verwaltung angeführten Flugblatt – maßgebend für die Bewertung der Zulässigkeit unseres Bürgerbegehrens.

Im Übrigen darf die Begründung – soweit sie auch dazu dient, für das Bürgerbegehren zu werben – auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck bringen, die einer Wahrscheinlichkeitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind (vgl. Held/Winkel, GO NRW, § 26 Nr. 4; Articus/Schneider, GO NRW, § 26 Ziffer 2.3.2 unter Verweis auf OVG NRW, U.v. 23.04.2002 – 15 A 5594/00; dass. B.v. 30.05.2014 – 15 B 522/14 -).

Wie die entscheidungserheblichen Tatsachen in der Begründung von den Bürgerinnen und Bürgern bewertet werden, ist davon unabhängig (vgl. Articus/Schneider, aaO)

In der Begründung unseres Bürgerbegehrens haben wir auf jeder Unterschriftenliste die aufgrund der Beschlusslage des Planungsausschusses vom 12.12.2018 maßgeblichen Fakten auf der Grundlage der Darstellungen der Verwaltung und des Vorhabenträgers dargestellt, so dass die Bürgerinnen und Bürger die Tragweite der Unterstützung für unser Bürgerbegehren erkennen konnten.
Merkwürdiger Weise wurde unsere Begründung in der Unterschriftenliste in der Beschlussvorlage gar nicht erst abgebildet.

5 Unmaßgeblichkeit der Ausführungen in dem Flugblatt

Die Ausführungen in dem Flugblatt dürfen nach den obigen Ausführungen schon nicht für die Beurteilung der Zulässigkeit unseres Bürgerbegehrens herangezogen worden. Sie sind nicht wesentlicher Bestandteil unseres Bürgerbegehrens im Sinne des § 26 GO NRW.

Im Übrigen verwahren wir uns entschieden gegen die uns von der Verwaltung mit dem für die Beurteilung unseres Bürgerbegehrens unterstellte „Verfälschung“ des Bürgerwillens.

Es sind von uns weder in der Begründung unseres Bürgerbegehrens noch mit dem Flugblatt Tatsachen unrichtig wiedergegeben worden, die für die Begründung tragend sind.

Soweit die Inhalte des Flugblattes auch dazu dienen, für das Bürgerbegehren zu werben, können sie nach der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck bringen, die einer Wahrscheinlichkeitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Verwaltung in dieser Stellungnahme selbst
grob falsche Tatsachen veröffentlicht, insbesondere im Hinblick auf die angeblich
nicht nötige Abbruchgenehmigung. Gemäß Bauordnung NRW fällt die Abteipassage nicht unter die Kategorie der Gebäude, ( Kat. 1-3 und technische Ablagen ) für die keine Abbruchgenehmigung erforderlich ist.

Dr. Franke für die Bürgerinitiative Abteipassage

Hier ist der Link zum Ratsimformationssystem.

4 Kommentare to “Mitteilung der BI: Bürgerbegehren Abteipassage, Beschlussvorlage der Verwaltung zur Ablehnung unserer Initiative”

  • Chriss79:

    Sehr geehrter Herr Dr. Franke,
    wie konnte die Stadt Pulheim nur den unglaublichen Fehler begehen, Sie als erfahrenen Juristen in Fragen des Verwaltungs- und Baurechts nicht mit der Bewertung und Einschätzung ihres Bürgerbegehrens zu beauftragen.
    Sollte mir entgangen sein, dass mein früherer Zahnarzt Dr. Franke den Beruf gewechselt hat und plötzlich Fachjurist für Bau- und Verwaltungsrecht geworden ist?
    Es ist schon erstaunlich, dass Sie noch immer nicht in der Lage sind, auf einen sachlichen Vortrag sachlich zu reagieren. Sie müssen ständig beleidigen und mit Unterstellungen arbeiten.

    Ich will auf Ihre ganzen Ausführungen im Detail nicht eingehen, dafür gibt es in den Gerichten und der Stadtverwaltung Menschen, die da kompetent antworten können. Aber auf einen Umstand muss ich schon hinweisen. Wenn Sie wiederholt behaupten, bei ihrem Bürgerbegehren nie unrichtige oder falsche Behauptungen gemacht zu haben, dass ist das schlicht weg falsch.
    So wohl Sie, wie auch ihre Frau haben beim Werben um meine Unterschrift, wiederholt bestätigt, wenn ich für das Bürgerbegehren unterschreibe, dann wird die Abteipassage NICHT abgerissen. Auf der Informationsveranstaltung der Stadt hat der Investor klar gesagt, dass die Abteipassage spätestens im zweiten Quartal 2020 abgerissen wird und dass es keine Möglichkeit gebe, diesen Abriss zu verhindern. Dieser Sachverhalt, wurde vom Bürgermeister klar bestätigt. Wenn dies eine grob falsche Tatsache ist, wie Sie ausführen, warum haben Sie dies in ihren Wortbeiträgen auf der Veranstaltung nicht gesagt? Auf der Veranstaltung von Ihnen im Schugt haben Sie sogar die Aussage von dem früheren Besitzer der Abteipassage, Herrn Paulsen bestätigt, dass es seit dem 01.01.2019 ein neues Recht gibt, wonach es für einen Abriss der Abteipassage keine Abbruchtgenehmigung braucht, wenn die Entsorgung der Schutts gesichert ist.
    Jetzt frage ich SIE, warum haben sie bisher grob falsche Tatsachen bestätigt und behaupten nun das Gegenteil? Wo genau steht denn die von Ihnen angesprochene Regelung?

    Alles in allem kann man nur hoffen, dass der Rat dieses Pamphlet von Ihnen nicht berücksichtigt und der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgt?

  • Faktenlieferant:

    Bezüglich der Frage des Abrisses kann ich aus eigenem Miterleben der beiden Veranstaltungen nur zustimmen.

    Zu „Merkwürdiger Weise wurde unsere Begründung in der Unterschriftenliste in der Beschlussvorlage gar nicht erst abgebildet.“ ist als erstes darauf hinzuweisen, dass merkwürdigerweise zusammen geschrieben wird, weil sonst merkwürdigerweise ein Vertipper und ein in dem Satz sinnfreier merkwürdiger Waise anzunehmen wären.

    Die Wiedergabe der Begründung in der Beschlußvorlage ist insofern entbehrlich, da sich ein blanco Exemplar der Unterschriftenliste bei den Anlagen der Beschlußvorlage befindet.

  • The Jüterbock:

    Im Rat war niemand, der behauptete, genau zu wissen, ob das Burgerbegehren zulässig ist oder nicht, obwohl einige Rechtsanwälte anwesend waren (mindestens zwei). Es sollte aber ausdrücklich eine rein juristische Abwägung stattfinden und dementsprechend abgestimmt werden, was natürlich unmöglich ist, wenn die meisten Ratsmitglieder juristische Laien sind und selbst die Juristen es nicht genau wussten.

    Es gab einen sehr bemerkenswerten Vorschlag, dass nämlich zwecks Feststellung der Rechtslage jetzt das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären, und der Initiator der Bürgerinitiative solle dann dagegen klagen, danach wisse man mehr. Vielleicht war das als Scherz gemeint, ich glaube aber nicht.

    Die SPD hat aus Gründen des Respekts vor dem Bürgerwillen dagegen gestimmt, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären, der Bürgerverein Pulheim natürlich auch und einzelne von den Grünen (wie viele, weiß ich nicht).
    Alle anderen haben dafür gestimmt, aber das war ja schon vorher klar. Besonders die CDU wirkte wie ein schweigsamer geschlossener Block.

  • Romina Lehmann:

    Wieso bebaut man in Brauweiler alles mit riesigen Gebäuden? Wer braucht sündhaft teure Eigentumswohnungen? Statt bezahlbaren Wohnraum, gibt’s Luxuswohnungen für sogenannte „Künstler“ bzw. Personen die es glauben zu sein.

    Entschuldigen Sie diese flapsige Bemerkung doch derart große Gebäudekomplexe und Bauvorhaben gehören meiner persönlichen Meinung nach nicht in ein ehemals schönes Dorf, sondern eher in eine Großstadt.

    Die Straßen werden immer enger und der Verkehr staut sich!

    Überall Baustellen, die Stromausfälle verursachen!

    Man sieht kaum noch Grün.
    Alles wird asphaltiert und zugemauert.

    Innovation ist wichtig,
    aber einen Elefanten quetscht man sich nicht, in einen Schuhkaton.
    Das passt nicht zusammen

    Man kann wirtschaftlich Profit schlagen ohne ein Dorf zu zerstören.

    Denn sind Wir mal ehrlich!
    Es geht ums Geld.

    Brauweiler soll vermarktet werden.

    Ich als 22 Jährige würde, gegen das Klischee, lieber wieder in dem schönen Brauweiler wohnen, als in Köln, aber es gibt kein Apartment oder Sozialwohnraum.

    Ja Schule, Arbeit und die Universität

    Psychiatrie Uni Klinik Köln
    statt Düren

    Krankenhaus Köln
    statt dem „Krankenhaus“ Frechen

    Sogar eine Polizei gibt’s hier

    Geschäfte am HBF
    (Rewe hat immer auf)

    Aber nichts kann einem das wohlig warme Gefühl von Geborgenheit und einen liebevollen Zuhause vermitteln, wie ein beschauliches Dorf. Das ist selbstverständlich nur meine emotional aufgeladene subjektive Meinung und nicht die absolute einmalige Wahrheit.

    Brauweiler entwickelt sich immer mehr zu einem zusammengequetschten Quadrat-Ichendorf

    Da ist nichts dörfliches mehr
    keine urige Pommesbude
    kein schönes Käsegeschäft mehr
    kein super netter Grieche,
    kein Marktplatz wie früher
    keine freien Wiesen

    alles voller „moderner“ grauer Beton-Architektur und mit Autos vollgestopfte Straßen

    Ich würde ALLES
    meinen Besitz,
    meine Markenkleidung,
    meine Möbel,
    sogar mein iPhone…

    alles dafür hergeben
    um die Zeit zurückzudrehen

    denn wahre Liebe
    und das Gefühl von Heimat
    das ist mehr wert,
    als alle materiellen Güter dieser Erde.

    Und genau diesen Aspekt
    vergisst das heutige Brauweiler!

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