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Land gibt Impfungen für weitere Personengruppen frei

Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem heutigen Erlass weitere Personengruppen für eine Impfung zugelassen. „Ich bin sehr froh, dass wir nun auch endlich das Personal von weiterführenden Schulen sowie Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und Drogeriemärkten impfen dürfen“, kommentiert Landrat Frank Rock die heutige Entscheidung.

„Ich finde es konsequent und richtig, dass Personen in diesen wichtigen Bereichen Impftermine vereinbaren können, bevor die Priorisierung im Juni voraussichtlich aufgehoben wird. Gleichzeitig hoffe ich sehr, dass die uns zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen deutlich steigen werden“, so der Landrat.

Die folgenden Personengruppen können ab Donnerstag, 6. Mai, 8.00 Uhr einen Impftermin über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigung buchen. Die Terminbuchung ist online möglich über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer 0800/116-117-0. Eine Terminbuchung unmittelbar über den Kreis ist nicht möglich.

  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss Zuhause gepflegt werden). Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
  • Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
  • Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder (die sind besonders wichtig a.d.Red. 😉 )
  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten
  • Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
  • Einzelne Personengruppen der Justiz

Wichtig: Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Zudem ist das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.

Für alle Personengruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – d.h. BioNTech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs ist nicht möglich.

Zeitgleich mit dem heutigen Erlass gab das Land auch einen Ausblick auf das weitere Vorgehen: Ab der zweiten Maihälfte wird auch für Beschäftigte der Polizei, des Katastrophenschutzes sowie der Berufs- und freiwilligen Feuerwehr die Möglichkeit zur Terminbuchung eröffnet.

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