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Archiv für die Kategorie „Gesundheit“

Köln: Anmeldestart am Welt-Aids-Tag – 14. Run of Colours steigt am 17. September 2022

Sport- und Eventfotografie

Am 1. Dezember (Welt-Aids-Tag) öffnet traditionell die Anmeldung für den Benefizlauf zugunsten der Aidshilfe Köln. Im nächsten Jahr findet der Run of Colours bereits zum 14. Mal statt. Während in diesem Jahr rund 1.000 Läufer an den Start gegangen sind, hofft die Lebenshaus-Stiftung, die den Lauf zugunsten der Aidshilfe veranstaltet, wieder auf mehr Teilnehmende. Am 17. September 2022 soll endlich die 2.000er Marke fallen. „Corona hat uns bei dem Vorhaben jetzt zwei Jahre einen Strich durch die Rechnung gemacht, aber vielleicht haben die Menschen im Herbst 2022 wieder richtig Lust, so dass wir diesen Meilenstein endlich erreichen“, so Erik Sauer, Geschäftsführer Lebenshaus-Stiftung.

Wieder Kölner Staffelmeisterin oder -Meister gesucht

Nach der Premiere in diesem Jahr soll es auch im nächsten Jahr wieder eine Staffelwertung geben. Allerdings wird es einige Anpassungen geben. Die Staffelläufer werden nicht mehr gesondert auf die Strecke geschickt, sondern mit dem 10-km-Lauf starten und 3x 5 km laufen. Die Startgebühr für die Staffel liegt bei 45 Euro. Die sonstigen Preise bleiben gleich. Am Welt-Aids-Tag kostet die Anmeldung nur 12 statt 18 Euro. Für Gruppen gibt es gesonderte Tarife: Bei 20 Starter kostet der Startplatz pro Person 15 Euro und ab 50 Starter 13 Euro. Vor allem Firmen sind herzlich willkommen, die ein Zeichen für ein vorurteilsfreies Miteinander setzen wollen und sich für eine vielfältige und bunte Gesellschaft einsetzen. Aber auch Schüler von Schulen aus dem Regierungsbezirk Köln sind wieder herzlich eingeladen. Es gilt die Bestmarke von 85 Läufer des Richard-Riemerschmid-Berufskollegs zu schlagen. Sie stellten in diesem Jahr die bisher höchste Anzahl an Schüler und Lehrer, die gemeinsam beim Run of Colours an den Start gegangen sind. Für Schulen kostet ein Startplatz bei Anmeldung über die Schule 10 Euro.

Freie Wahl – 5 km, 10 km, 15-km-Staffel oder virtuell

Die Teilnehmer können neben der 15-km-Staffeldistanz wieder zwischen der 5-km- und 10-km-Strecke im Rheinauhafen wählen. Der 5-km-Lauf ist für Walker offen und wird als Inklusionslauf durchgeführt. Wer am 17. September 2022 nicht vor Ort sein kann, wird auch wieder die Chance haben, den Lauf virtuell zu unterstützen. „Vor allem für Firmen, die bei uns starten und deutschlandweit aktiv sind, ist es ein schönes Tool, um die Mitarbeiter einzubinden. In diesem Jahr waren somit Menschen in Nord-, Süd- und Ostdeutschland unterwegs und haben sich die Füße bunt gelaufen. Das wollen wir gerne ausbauen“, so Erik Sauer. Die Anmeldung öffnet am 1. Dezember 2021 unter www.runofcolours.de.

Kaffee Klatsch: Hypnose am Freitag mit Stephanie Schröder

Hypnose, Show oder Hilfe? Diese Frage versucht Manuel mit Stephanie Schröder zu beantworten. Sie ist Hypnose Therapeutin und setzt die Hypnose seit vielen Jahren als Therapie für die unterschiedlichsten Symptome ein. Wen das Thema über den Kaffee Klatsch hinaus interessiert ist zu ihrem Infoabend am 7.9. um 19 Uhr in ihrer Praxis herzlich eingeladen. Nähere Infos hierzu findet ihr unter www.hypnosehilft.de
Den Kaffee Klatsch hört ihr am Freitag von 19-20 Uhr und am Sonntag als Wiederholung von 14-15 Uhr auf Antenne Pulheim.

Neue Coronaschutzverordnung in NRW

3-G-Regel bei einer Inzidenz von 35 oder mehr

Diese enthält nur noch einen maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35. Wird dieser überschritten, greift die sogenannte 3-G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet): Für vollständig Geimpfte und Genesene stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Alle anderen Personen müssen für bestimmte Veranstaltungen und Dienstleistungen einen negativen Testnachweis vorlegen.

Laut Coronaschutzverordnung gelten schulpflichtige Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Weiter heißt es, dass sie dort, wo die sogenannte 3-G-Regel gilt, nur ihren Schülerausweis vorlegen müssen. Diese Vorgabe hat, wie Anfragen bei der Stadtverwaltung zeigen, vor allem bei Eltern von Grundschulkindern für Verwirrung gesorgt, da die Grundschulen in Pulheim in der Regel keinen Schülerausweis ausstellen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf eine entsprechende Nachfrage der Stadtverwaltung klargestellt, dass Schülerinnen und Schüler erst ab einem Alter von 15 Jahren ihren Schülerausweis vorzulegen haben, für schulpflichtige Kinder unter 15 Jahren entfällt dieses Erfordernis.

Dieser Wirrwarr, mit den Ausweisen und per Definition als getestet zu gelten, auch wenn man es nicht ist, führt natürlich dazu, dass immer mehr Veranstalter auf 2G bestehen. Getestet bedeutet, wie auch in der NRW Schutzverordnung steht, für viele Veranstaltungen einen PCR Test vorzuweisen. Zum Beispiel bei einer Tanzveranstaltung reicht ein Bürgertest nicht!

Land gibt Impfungen für weitere Personengruppen frei

Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem heutigen Erlass weitere Personengruppen für eine Impfung zugelassen. „Ich bin sehr froh, dass wir nun auch endlich das Personal von weiterführenden Schulen sowie Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und Drogeriemärkten impfen dürfen“, kommentiert Landrat Frank Rock die heutige Entscheidung.

„Ich finde es konsequent und richtig, dass Personen in diesen wichtigen Bereichen Impftermine vereinbaren können, bevor die Priorisierung im Juni voraussichtlich aufgehoben wird. Gleichzeitig hoffe ich sehr, dass die uns zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen deutlich steigen werden“, so der Landrat.

Die folgenden Personengruppen können ab Donnerstag, 6. Mai, 8.00 Uhr einen Impftermin über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigung buchen. Die Terminbuchung ist online möglich über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer 0800/116-117-0. Eine Terminbuchung unmittelbar über den Kreis ist nicht möglich.

  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss Zuhause gepflegt werden). Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
  • Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
  • Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder (die sind besonders wichtig a.d.Red. 😉 )
  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten
  • Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
  • Einzelne Personengruppen der Justiz

Wichtig: Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Zudem ist das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.

Für alle Personengruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – d.h. BioNTech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs ist nicht möglich.

Zeitgleich mit dem heutigen Erlass gab das Land auch einen Ausblick auf das weitere Vorgehen: Ab der zweiten Maihälfte wird auch für Beschäftigte der Polizei, des Katastrophenschutzes sowie der Berufs- und freiwilligen Feuerwehr die Möglichkeit zur Terminbuchung eröffnet.

Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27. April 2021

Am Dienstag, 27. April 2021, findet die 5. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Pulheim um 18 Uhr im Dr.-Hans-Köster-Saal, Steinstraße 15, statt. Die vollständige Tagesordnung steht unter www.pulheim.de.

Kostenlose Bürgertests im Kultur- und Medienzentrum
Vor der Sitzung besteht für die Ausschussmitglieder sowie für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Anmeldung die Möglichkeit, einen kostenlosen Antigen-Schnelltest im Kultur- und Medienzentrum durchführen zu lassen. Dieses Angebot steht seit einigen Tagen allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Die Firma Medicare hat in Kooperation mit der Stadtverwaltung in einem Seminarraum ein weiteres Covid-Testzentrum im Zentralort eingerichtet. Hier können sogenannte „Bürgertests“ montags bis freitags von 8 Uhr bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags von 10 Uhr bis 18 Uhr im Rahmen der verfügbaren Testkapazität in Anspruch genommen werden. Eine Terminbuchung ist online unter Covid-Testzentrum Pulheim-Rathaus möglich.

Ab 21. April: Impftermine für Personen der Jahrgänge 1948 und 1949 über die Kassenärztliche Vereinigung buchbar!

Die Vergabe von Impfterminen für Personengruppen zwischen 70 und 80 Jahren schreitet weiter zügig voran. Bis heute konnten bereits Bürgerinnen und Bürger der Jahrgänge 1942 bis 1947 einen Impftermin im Impfzentrum in Hürth vereinbaren.

Ab Mittwoch, den 21. April, 8.00 Uhr ist das nun auch den im Rhein-Erft-Kreis wohnhaften Bürgerinnen und Bürgern der Jahrgänge 1948 und 1949 möglich.

Ein entsprechendes Anschreiben des Ministers und des Kreises zur weiteren Information geht den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in den nächsten Tagen per Post zu, welches jedoch zur Impfanmeldung nicht notwendig ist.

Die Terminvergabe erfolgt wie bisher durch die Kassenärztliche Vereinigung über die Internetseite www.116117.de sowie die kostenlose Telefonnummer (0800) 116 117 01.

Bürgerinnen und Bürger der Jahrgänge 1948 und 1949 können einen gemeinsamen Termin mit Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner vereinbaren. Das Alter des Lebenspartners spielt keine Rolle. Bei den Impfungen kommen je nach Verfügbarkeit die Impfstoffe der Hersteller BioNTech oder Moderna zum Einsatz.

Die Schreiben des Ministers und des Landrates sind auch auf der Homepage des Kreises unter der Rubrik „Impfzentrum“ lesbar und stehen als Download bzw. zum Ausdruck zur Verfügung.

Hinweis:

Die Terminvergabe erfolgt nicht über den Kreis. Daher macht es keinen Sinn, sich telefonisch an die Hotline des Kreises oder an das Gesundheitsamt zu wenden.

Ab 19. April: Impftermine für Bürgerinnen und Bürger des Jahrgangs 1946 und 1947 über die Kassenärztliche Vereinigung buchbar!

Die Vergabe von Impfterminen für Personengruppen zwischen 70 und 80 Jahren schreitet zügig voran. Erst gestern konnte bekannt gegeben werden, dass ab Morgen die Jahrgänge 1944 und 1945 einen Impftermin vereinbaren können.

Seit heute steht fest, dass nun auch alle Personen der Jahrgänge 1946 und 1947, die im Rhein-Erft-Kreis wohnhaft sind, einen Impftermin für das Impfzentrum in Hürth vereinbaren können. Ein entsprechendes Anschreiben des Ministers und des Kreises zur weiteren Information geht den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in den nächsten Tagen per Post zu.

Die Terminvergabe startet ab Montag, den 19. April, 08:00 Uhr und erfolgt wie bisher durch die Kassenärztliche Vereinigung über die Internetseite www.116117.de sowie die kostenlose Telefonnummer (0800) 116 117 01.

Bürgerinnen und Bürger der Jahrgänge 1946 und 1947 können einen gemeinsamen Termin mit Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner vereinbaren. Das Alter des Lebenspartners spielt keine Rolle. Bei den Impfungen kommen je nach Verfügbarkeit die Impfstoffe der Hersteller BioNTech oder Moderna zum Einsatz.

Die Schreiben des Ministers und des Landrates sind auch auf der Homepage des Kreises unter der Rubrik „Impfzentrum“ lesbar und stehen als Download bzw. zum Ausdruck zur Verfügung.

Impftermine für Bürgerinnen und Bürger des Jahrgangs 1944 und 1945 über die Kassenärztliche Vereinigung ab 16. April buchbar!

Ab kommenden Freitag, 16. April, 8:00 Uhr können nach einer Entscheidung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) auch alle Personen der Jahrgänge 1944 und 1945, die im Rhein-Erft-Kreis wohnhaft sind, einen Impftermin für das Impfzentrum in Hürth vereinbaren. Ein entsprechendes Anschreiben des Ministers und des Kreises zur weiteren Information geht den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in den nächsten Tagen per Post zu.

Die Terminvergabe erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung über die Internetseite www.116117.de sowie die kostenlose Telefonnummer (0800) 116 117 01.

Erste Impfungen sind ab Montag, 19. April 2021 möglich.

Bürgerinnen und Bürger der Jahrgänge 1944 und 1945 können einen gemeinsamen Termin mit Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner vereinbaren. Das Alter des Lebenspartners spielt keine Rolle. Bei den Impfungen kommen je nach Verfügbarkeit die Impfstoffe der Hersteller BioNTech oder Moderna zum Einsatz.

Die Schreiben des Ministers und des Landrates sind auch auf der Homepage des Kreises unter der Rubrik „Impfzentrum“ lesbar und stehen als Download bzw. zum Ausdruck zur Verfügung.

Hausärzte führen Corona-Schutzimpfungen bei Menschen mit Vorerkrankung durch

Seit dem 6. April 2021 erhalten chronisch kranke Bürgerinnen und Bürger endlich die Möglichkeit, sich einen Impftermin über ihren bekannten Hausarzt zu vereinbaren. „Nach einer wahren Antragsflut beim Gesundheitsamt sorgt dies nun für eine Beschleunigung des Impfprozesses“, erläutert Landrat Frank Rock.

„Die Hausärzte kennen ihre Patienten und deren Krankheitsbilder zum Teil schon über viele Jahre. Das schafft Vertrauen und ermöglicht zugleich eine zügige Priorisierung“, so Rock weiter.

Für die Impfversorgung der Personengruppe mit einer in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Impfverordnung genannten Erkrankung sind nun ausschließlich die niedergelassenen Ärzte zuständig, welche auch die Einhaltung der Impfreihenfolge sicherstellen. Zu diesen Krankheiten zählen unter anderem: Trisomie 21, Demenz, behandlungsbedürftige Krebserkrankungen, diverse Lungenerkrankungen, Diabetes und Muskeldystrophien.

Von den Gesundheitsämtern und Impfzentren sind diese Personen ab sofort nicht mehr zu berücksichtigen. Bereits beim Gesundheitsamt vorliegende Anträge, die bis zum 7. April eingegangen sind, werden allerdings noch sukzessive abgearbeitet, sofern sie vollständig sind und ein ausreichendes ärztliches Attest vorliegt.

Lediglich Personen mit Erkrankungen, die nicht explizit in der Verordnung genannt sind, und bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Corona-Infektion besteht, können weiterhin einen Antrag auf Impfung im Impfzentrum stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k). Für diese Einzelfälle führt das Gesundheitsamt eine Härtefallprüfung durch.

Bevor ein Einzelfallantrag aufgrund einer Vorerkrankung gestellt wird, sollten Betroffene in jedem Fall zunächst mit ihrem Hausarzt klären, ob nicht doch eine Impfmöglichkeit in der entsprechenden Arztpraxis besteht. Sieht der behandelnde Arzt diese Möglichkeit nicht und empfiehlt aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere einen Einzelfallantrag, so ist diesem Antrag ein Attest des Arztes beizufügen. Die Ärztekammern stellen hierzu einheitliche Musterbescheinigungen bereit. In dem anschließenden Verfahren wird aufgrund ärztlicher Beurteilung geprüft, ob ein vorrangiger Impfanspruch besteht.

Der Einzelfallantrag kann formlos per E-Mail an einzelfallantrag-impfung@rhein-erft-kreis.de geschickt werden.

Der Kaffee Klatsch und der Treppenlift

Einen Treppenlift, wer braucht einen, wie wird er finanziert, welche Treppenlifte gibt es und welcher ist der geeignete für unser Haus? All das erklären Andre Hoff und Daniel Schmidt Manuel Zeh im Kaffee Klatsch. Wann? Wie immer am Freitag um 19 Uhr und am Sonntag um 14 Uhr auf Antenne Pulheim 97.2.

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